Ayatullah Haajj Sayyid Ali Khamenei

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Führung aus der Sicht des Gesetzes

Führung aus der Sicht des Gesetzes  

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Führung aus der Sicht des Gesetzes

Führung aus der Sicht des Gesetzes

Die Führung betreffnete Grundgesetzartikel in der Verfassung der Islamischen Republik Iran
• Artikel 2: Islamische Republik
• Artikel 5: Die Regierung des gerechten und gottesfürchtigen Rechtsgelehrten
• Artikel 57: Die regierenden Gewalten in der Islamischen Republik
• Artikel 60: Die exekutive Gewalt
• Artikel 91: Wächterrat
• Artikel 107: Bestimmung des Oberhauptes durch die Expertenversammlung
• Artikel 109: Voraussetzungen und Eigenschaften für das Oberhaupt
• Artikel 110: Pflichten und Befugnisse des Oberhauptes
• Artikel 111: Ableben, Rücktritt oder Absetzung des Oberhauptes
• Artikel 112: Landesinteressenrat
• Artikel 113 Staatspräsident
• Artikel 131: Ableben, Absetzung oder Rücktritt des Staatspräsidenten
• Artikel 142: Vermögensverhältnisse des islamischen Oberhauptes, des Staatspräsidenten und der Verantwortungsträger
• Artikel 157: Vorsitzender der Judikative
• Artikel 175: Rundfunk- und Fernsehanstalt der Islamischen Republik Iran
• Artikel 177: Verfassungsrevision

Artikel 2

Die Islamische Republik ist eine Ordnung, die auf folgenden Glaubensgrundsätzen beruht:
1. Die Einheit [tauhid] Gottes (es gibt keinen Gott außer Gott), Seine alleinige Entscheidungsbefugnis und Gesetzgebung sowie die Notwendigkeit der Ergebenheit in Seinen Willen
2. Die göttliche Offenbarung und ihre grundlegende Bedeutung für das Formulieren von Gesetzen;
3. Die Auferstehung und ihre maßgebende Rolle beim Entwicklungsprozess des Menschen hin zu Gott;
4. Die Gerechtigkeit Gottes in Schöpfung und Gesetzgebung;
5. Imamat und seine ständige, grundlegende und immerwährende Führungsrolle im Fortbestand der Islamischen Revolution;
6. Ehre und Würde des Menschen und seine mit Verantwortung vor Gott verbundene Freiheit.
Die Islamische Republik gewährleistet Gerechtigkeit, politische, wirtschaftliche, soziale, kulturelle Unabhängigkeit und nationale Zusammengehörigkeit durch:
a. die ständige Neugewinnung der islamischen Vorschriften durch alle Bedingungen erfüllende islamische Rechtsgelehrte auf der Grundlage des Heiligen Korans und dem Vorbild (Sunna) der Reinen (a.) (aus dem Hause des Propheten)
b. Nutzung von Wissenschaft, Technik und Fortschritt menschlicher Erfahrungen und das Bemühen, sie weiter zu entwickeln;
c. Ablehnung jeder Unterdrückung und jeder Unterwürfigkeit, jeder Herrschaft und Knechtschaft.

Artikel 5

In der Islamischen Republik Iran steht während der Abwesenheit des verborgenen Imam der Zeit - möge Gott sein Erscheinen beschleunigen – das Imamat und die Führungsbefugnis [wilayat-e-amr] in den Angelegenheiten der islamischen Gemeinschaft dem gerechten, gottesehrfürchtigen, über die Erfordernisse der Zeit informierten, tapferen, zur Führung befähigten Rechtsgelehrten zu, der die Verantwortungen dieses Amtes gemäß Artikel 107 übernimmt.

Artikel 57

Die regierenden Gewalten in der Islamischen Republik Iran sind Legislative, Exekutive und Judikative, die unter der Aufsicht des absoluten Statthalters der Befehlsgewalt [wali-ul-amr] und Islamischen Gemeinschaft stehen und gemäß den folgenden Artikeln dieses Gesetzes ausgeübt werden. Diese Gewalten sind unabhängig voneinander.

Artikel 60

Die exekutive Gewalt obliegt dem Präsidenten der Republik und den Ministern, außer in den Fällen, die in diesem Gesetz unmittelbar der Islamischen Führung überlassen worden sind.

Artikel 91

Um Widersprüche zwischen den Beschlüssen der Islamischen Beratungsversammlung (Parlament) und den islamischen Vorschriften oder der Verfassung zu verhindern, wird ein Wächterrat mit folgender Zusammensetzung gebildet:
1. Sechs gerechte islamische Rechtsgelehrte, die sich der Erfordernisse und der Probleme der Zeit annehmen; sie werden vom Islamischen Oberhaupt bestimmt.
2. Sechs Juristen aus verschiedenen Rechtsgebieten, die vom Oberhaupt der Justiz aus der Reihe der muslimischen Juristen der Islamischen Beratungsversammlung vorgeschlagen und von ihr gewählt werden.

Artikel 107

Nach dem Ableben des herausragenden Vorbildes der Nachahmung, dem großen Oberhaupt der weltweiten islamischen Revolution und dem Begründer der Islamischen Republik Iran, dem geehrten Groß-Ajatollah Imam Chomeini, möge Gott seine edle Seele heiligen, der als Vorbild der Nachahmung und Oberhaupt von einer entscheidenden Mehrheit des Volkes anerkannt und akzeptiert war, obliegt die Ernennung des Oberhauptes der vom Volk gewählten Expertenversammlung [madschlis-e-chobregaan] übertragen werden. Die Experten in der Führungsfrage werden bezüglich der Verdienste aller qualifizierten Rechtsgelehrten, die die in Artikel 5 und Artikel 109 spezifizierten Qualifikationen erfüllen, überprüfen und beraten. Im Falle, dass sie jemanden finden, der in islamischen Vorschriften und den Inhalten des islamischen Rechts sowie in politischen und sozialen Fragen gelehrt ist oder allgemeine Popularität genießt oder eine besondere herausragende Position hinsichtlich der in Artikel 109 genannten Eigenschaften hat, wird er zum Oberhaupt bestimmt. Andernfalls werden sie einen von ihnen zum Oberhaupt wählen. Das so von der Expertenversammlung gewählte Oberhaupt wird die Statthalterschaft der Befehlgewalt und alle daraus erwachsenden Verantwortlichkeiten übernehmen.
Das Oberhaupt ist vor dem Gesetz allen Bürgern gleich.

Artikel 109

(1) Die Voraussetzungen und Eigenschaften für das Oberhaupt sind:
a. Die zur Erstellung von Rechtsgutachten in verschiedenen Bereichen des islamischen Rechts notwendige Gelehrtheit,
b. Gerechtigkeit, und Gottesehrfurcht, die für die Führung der Islamische Gemeinschaft [ummah] erforderlich ist,
c. eine vernünftige politische und gesellschaftliche Weitsicht, Besonnenheit, Tapferkeit, administrative Fertigkeiten und adäquate Führungsfähigkeiten.
(2) Sollten mehrere Personen diese Erfordernisse erfüllen, wird der mit der größeren Weitsicht in rechtlichen und politischen Angelegenheiten der Vorzug gegeben.

Artikel 110

Pflichten und Befugnisse des islamischen Oberhauptes:
1. Festlegen der allgemeinen politischen Richtlinien der Islamischen Republik Iran nach Beratung mit dem Landesinteressenrat.
2. Aufsicht der richtigen Durchführung der allgemeinen Politik der Regierung.
3. Herausgabe von Erlassen für nationale Volksabstimmungen.
4. Oberbefehl über die bewaffneten Streitkräfte.
5. Erklärung von Krieg und Frieden und Mobilmachung der bewaffneten Streitkräfte.
6. Ernennung, Entlassung und Annahme des Rücktritts von:
a. den Rechtsgelehrten des Wächterrats;
b. dem Vorsitzenden der Justiz;
c. dem Leiter der Rundfunk- und Fernsehanstalt der Islamischen Republik Iran;
d. dem Chef des Generalstabs;
e. dem Oberkommandierenden des Korps der Islamischen Revolutionswächter;
f. die Befehlshaber der bewaffneten Streitkräfte und der Polizei;
7. Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den drei Staatsgewalten und Regulierung ihrer Beziehungen.
8. Lösung von Problemen, die mit konventionellen Mitteln nicht lösbar sind, durch den Landesinteressenrat
9. Unterzeichnung der Ernennungsurkunde des Präsidenten nach seiner Wahl durch das Volk. Die Eignung der Präsidentschaftskandidaten in Bezug auf die in diesem Gesetz erwähnten Voraussetzungen muss vor der Wahl durch den Wächterrat und in der ersten Wahlperiode durch das Islamische Oberhaupt bestätigt werden;
10. Absetzung des Präsidenten der Republik unter Berücksichtigung der Interessen des Landes nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes des Landes über die Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten oder nach einem Misstrauensvotum durch die Islamische Beratungsversammlung auf der Grundlage von Artikel 89.
11. Begnadigung oder Minderung des Strafmaßes Verurteilter nach dem Vorschlag des Vorsitzenden der Judikative.
Das Oberhaupt kann Teile seiner Aufgaben und Autorität an eine andere Person übertragen.

Artikel 111

(1) Falls das Islamische Oberhaupt nicht mehr imstande ist, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, oder falls er eine der in Artikel 5 oder Artikel 109 erwähnten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, oder falls bekannt wird, dass er diese ursprünglich nicht besaß, wird er seines Amtes enthoben. Die Entscheidung hierüber treffen die im Artikel 108 erwähnten Experten.
(2) Im Falle des Ablebens, des Rücktritts vom Amt oder der Amtsenthebung des Islamischen Oberhauptes wird die Expertenversammlung die Ernennung eines neuen Islamischen Oberhauptes zügig durchführen. Während dieser Zeit wird ein Rat, der sich aus dem Präsidenten, dem Vorsitzenden der Judikative und einem Rechtsgelehrten aus dem Wächterrat auf Beschluss des Landesinteressenrates provisorisch die Pflichten des Islamischen Oberhauptes übernehmen. Im Falle, dass einer von ihnen nicht in der Lage ist, diese Pflichten zu erfüllen, aus welchem Grund auch immer, wird vom Landesinteressenrat unter Wahrung der Mehrheit der Rechtsgelehrten eine andere Person anstelle seiner im Rat bestimmt.
Dieser Rat wird die Aufgabe des Oberhauptes im Hinblick auf die Absätze 1, 2, 3, 5 und 10 und Abschnitte d, e und f des Absatzes 6 im Artikel 110 ausführen mit Zustimmung von Dreiviertel der Mitglieder des Landesinteressenrates.
Wenn das Oberhaupt vorübergehend nicht imstande ist, aufgrund von Krankheit oder einem anderen Ereignis, die Pflichten des Islamischen Oberhauptes auszuüben, wird der in diesem Artikel erwähnte Rat seine Pflichten (übergangsweise) wahrnehmen.

Artikel 112

Der Landesinteressenrat wird auf Anordnung des Islamischen Oberhauptes einberufen, um zu entscheiden, was am zweckdienlichsten ist, in dem Fall in dem der Wächterrat eine von der Islamischen Beratungsversammlung gebilligte Gesetzesvorlage als in Widerspruch zu den Grundsätzen des islamischen Rechts [scharia] oder der Verfassung erachtet und die Islamischen Beratungsversammlung (dennoch) nicht in der Lage ist, auf der Grundlage nationaler Zweckdienlichkeit die Zufriedenheit des Wächterrates sicherzustellen. Der Landesinteressenrat wird ebenfalls einberufen, um über jede Frage zu beraten, die ihr vom Oberhaupt weitergegeben wird oder auf seine in der Verfassung erwähnten Pflichten bezogen ist.
Die ständigen und übergangsweisen Mitglieder dieses Rates werden vom Islamischen Oberhaupt bestimmt.
Die auf den Rat bezogenen Bestimmungen sollen von seinen Mitgliedern formuliert und gebilligt und vom Islamischen Oberhaupt bestätigt werden

Artikel 113

Nach dem Amt des Islamischen Oberhauptes nimmt der Präsident der Republik das höchste öffentliche Amt des Landes ein. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Verfassung und leitet die Exekutive mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unmittelbar das Islamische Oberhaupt betreffen.

Artikel 131

Im Falle des Ablebens, der Amtsenthebung, des Rücktritts, einer länger als zwei Monate anhaltenden Abwesenheit oder Erkrankung oder wenn seine Amtszeit abgelaufen ist, ohne dass aufgrund irgendwelcher Hindernisse ein neuer Präsident gewählt worden ist oder unter ähnlichen Umständen, wird sein erster Stellvertreter die Pflichten des Präsidenten sowie dessen Befugnisse mit der Zustimmung des Islamischen Oberhauptes übernehmen. Ein Rat, bestehend aus dem Parlamentsvorsitzenden, dem Vorsitzenden der Judikative und dem ersten Stellvertreter des Präsidenten müssen alle Maßnahmen ergreifen, damit innerhalb von 50 Tagen ein neuer Präsident gewählt wird. Im Falle des Todes des ersten Stellvertreters oder wenn der Präsident keinen ersten Stellvertreter hatte, wird das Islamische Oberhaupt eine andere Person für dieses (übergangsweise) Amt bestimmen.

Artikel 142

Die Vermögensverhältnisse des Islamischen Oberhauptes, des Präsidenten, seiner Stellvertreter und Minister und ihrer Ehepartner und Kinder werden vor und nach ihrer Amtszeit durch das Oberhaupt der Justiz überprüft um sicherzustellen, das sie keinen unverhältnismäßigen Zuwachs verzeichnen.

Artikel 157

Das Islamische Oberhaupt ernennt einen gerechten, mit administrativen und konfliktlösenden Fähigkeiten ausgestatteten und in juristischen Dingen versierten Rechtsgelehrten zum Vorsitzenden der Judikative für einen Zeitraum von fünf Jahren, um die judikativen, administrativen und exekutiven Pflichten der Judikative auszuführen. Er hat das höchste Amt der Judikative.

Artikel 175

Die Freiheit des Ausdrucks und der Verbreitung von Ideen muss im Rundfunk und Fernsehen der Islamischen Republik Iran unter der gebotenen Beachtung der islamischen Prinzipien und der Interessen des Landes gewährleistet sein.
Die Ernennung und Entlassung des Leiters der Rundfunk- und Fernsehorganisation der Islamischen Republik Iran liegt beim Islamischen Oberhaupt. Ein Rat, der aus jeweils zwei Vertretern des Staatspräsidenten, des Vorsitzenden der Judikative und der Islamischen Beratungsversammlung besteht, werden diese Organisation beaufsichtigen.
Die Grundsätze und Verfahrensweisen der Verwaltung dieser Organisation und ihre Beaufsichtigung regelt das Gesetz.

Artikel 177

(1) Die Änderung der Verfassung der Islamischen Republik Iran geschieht, wann immer notwendig, nach folgender Vorgehensweise:
Das Islamische Oberhaupt wird nach Beratung mit dem Landesinteressenrat einen Erlass an den Staatspräsidenten herausgeben, in dem die Änderungen oder Ergänzungen festgelegt werden, die der Rat für die Änderung der Verfassung durchführen soll, der besteht aus:
1. den Mitgliedern des Wächterrats;
2. den Oberhäuptern der drei Staatsgewalten;
3. den ständigen Mitgliedern des Landesinteressenrates;
4. fünf Mitgliedern der Expertenversammlung;
5. zehn vom Islamischen Oberhaupt ernannte Mitgliedern;
6. drei Mitgliedern des Ministerrats;
7. drei Mitgliedern der Judikative;
8. zehn Mitgliedern der Abgeordneten der Islamischen Beratungsversammlung;
9. drei Vertretern der Universitätsprofessorenschaft.
(2) Die Vorgehensweise, Methode der Auswahl und die Qualifikationen für den Rat regelt das Gesetz.
(3) Die vom Islamischen Oberhaupt bestätigten und unterzeichneten Entscheidungen des Rates erlangen Gültigkeit, wenn sie mit absoluter Mehrheit der Stimmen in einem nationalen Volksabstimmung gebilligt werden.





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